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Förderkreis Opfermoor Aufnahmeantrag

 

 

 

Förderkreises zur Unterstützung der Kultstätte „Opfermoor Vogtei“

ORDNUNG

 des Förderkreises zur Unterstützung der Kultstätte „Opfermoor Vogtei,“

  kurz “Förderkreis Opfermoor Vogtei“
 

§ 1 Zweck

 Zur Unterstützung der Kultstätte „ Opfermoor Vogtei“ wird ein Förderkreis mit dem Namen „ Förderkreis Opfermoor Vogtei“ gebildet.

Der Förderkreis stellt sich die Aufgabe, die Kultstätte finanziell, wirtschaftlich und durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.

Er leistet finanzielle Hilfe in Form von Beiträgen oder Spenden, die ausschließlich und unmittelbar der Ausstellung „Opfermoor Vogtei“ zugute kommen. Unter aktiver Mitarbeit verstehen wir die Mitwirkung in Aktionsgruppen zur Demonstration von alten Handwerkstechniken aus der Zeit der germanischen Besiedlung.

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

 Sitz des Förderkreises ist das Museumsgebäude, 99986 Niederdorla Schleifweg 9, Tel. 0 36 01/ 75 60 40.

Träger des Förderkreises ist der Zweckverband Mittelpunkt Deutschlands.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderkreis ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Förderkreises dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck  des Förderkreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 Mitglieder des Förderkreises können Privatpersonen sowie Körperschaften oder  Gesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts und sonstige Personenver-einigungen  werden. Der Eintritt oder Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Willenserklärung.

 

§ 5 Beitragspflicht

 Durch die Mitgliedschaft erklären die Mitglieder ihre Bereitschaft, in jedem Jahr  einen angemessenen Beitrag zur Förderung der Ausstellung Opfermoor zu
leisten. Die Höhe des Beitrages wird vom Mitglied selbst festgelegt. (Erbetene Mindestspende: 6,- € p.a.).

Andere Formen der Förderung wie Sach- und Dienstleistungen und Mitarbeit in
Aktionsgruppen werden mit dem Vorstand abgesprochen. Der Vorstand sorgt dafür, dass die Leistungen des Förderkreises in der Öffentlichkeit dargelegt werden.
 

§ 6 Organe

 Organe des Förderkreises sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§ 7 Vorstand

1.      Der Vorsitzende des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Geschäftsführung des Förderkreises obliegt dem Vorsitzenden.

  1. Für die Öffentlichkeitsarbeit, die finanziellen Angelegenheiten und die Organisation der Aktionen sowie der Aktionstage werden dem Vorsitzenden 4 Beiräte sowie 2 Vertreter des Zweckverbands „MD“ zugeordnet, die durch die Mitgliederversammlung bestellt werden.
  2. Der Förderkreis „Opfermoor Vogtei“ wird durch den Vorsitzenden gerichtlich
    und außergerichtlich vertreten.
  3. Die Geschäftsführung einschließlich die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten erfolgt in Einvernehmen mit dem Zweckverband „Mittelpunkt Deutschlands“.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2.      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

3.     
- Wahl und Bestellung des Vorsitzenden
- Wahl und Bestellung der Beigeordneten
- Entgegennahme des Jahres– und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorsitzenden
- Änderung der Ordnung und Auflösung des Förderkreises

4.      Aus dem Kreis  der Beigeordneten wählt der Vorstand einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Sie wird von dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Mitgliederversammlung durch ein    anderes Vorstandsmitglied geleitet.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 1.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7  Personen
anwesend sind.

2.      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.

  1. Zur Auflösung des Förderkreises ist die Zustimmung von mindestens 75 % der
    anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

4.      Eine Änderung des Zwecks des Förderkreises kann nur mit Zustimmung des
Trägers des Zweckverbands „MD“ beschlossen werden.

 

§ 11 Auflösung des Förderkreises

Bei Auflösung des Förderkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Zweckverband „Mittelpunkt Deutschland.“

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt ab 01.05. 2002 in Kraft