Förderkreises zur Unterstützung der Kultstätte „Opfermoor Vogtei“ | ||||
ORDNUNGdes Förderkreises zur Unterstützung der Kultstätte „Opfermoor Vogtei,“ kurz “Förderkreis Opfermoor Vogtei“ § 1 Zweck Zur Unterstützung der Kultstätte „ Opfermoor Vogtei“ wird ein Förderkreis mit dem Namen „ Förderkreis Opfermoor Vogtei“ gebildet. Der Förderkreis stellt sich die Aufgabe, die Kultstätte finanziell, wirtschaftlich und durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Er leistet finanzielle Hilfe in Form von Beiträgen oder Spenden, die ausschließlich und unmittelbar der Ausstellung „Opfermoor Vogtei“ zugute kommen. Unter aktiver Mitarbeit verstehen wir die Mitwirkung in Aktionsgruppen zur Demonstration von alten Handwerkstechniken aus der Zeit der germanischen Besiedlung.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr Sitz des Förderkreises ist das Museumsgebäude, 99986 Niederdorla Schleifweg 9, Tel. 0 36 01/ 75 60 40. Träger des Förderkreises ist der Zweckverband Mittelpunkt Deutschlands.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderkreis ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
§ 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Förderkreises können Privatpersonen sowie Körperschaften oder Gesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts und sonstige Personenver-einigungen werden. Der Eintritt oder Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Willenserklärung.
§ 5 Beitragspflicht Durch die Mitgliedschaft erklären die Mitglieder ihre Bereitschaft, in jedem Jahr einen angemessenen Beitrag zur Förderung der Ausstellung Opfermoor zu Andere Formen der Förderung wie Sach- und Dienstleistungen und Mitarbeit in § 6 Organe Organe des Förderkreises sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 3.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung Sie wird von dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Mitgliederversammlung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Personen 2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
4. Eine Änderung des Zwecks des Förderkreises kann nur mit Zustimmung des
§ 11 Auflösung des Förderkreises
§ 12 Inkrafttreten | ||||